Definition Podologie

Die Tätigkeit als Podologe/in

Nagelbehandlungen; d.h. richtiges schneiden der Nägel, Behandlung eingerollter und eingewachsener Nägel, Nagelpilz oder verdickter Nägel Hornhautbehandlung; d.h. Abtragen übermäßiger Hornhaut und Schwielen Behandlung von Hühneraugen und Warzen Druck- Reibungsschutz; d.h. Maßnahmen zur Entlastung schmerzhafter Stellen

Orthonyxie; d.h. Anfertigung spezieller Nagenspangen bei eingewachsenen Nägeln> Orthosentechnik; d.h. Anfertigung von langlebigen Druckentlastungen Nagelprothetik; d.h. künstlicher Nagelersatz allgemeine und individuelle Patientenberatung und Anleitung zu vorbeugenden Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Füße

Dokumentation (Kateikarten, Therapieberichte)

Podologie ist mehr als Fußpflege

Podologie ist ein nicht-ärztlicher Heilberuf am Fuß. Die Tätigkeit ist als hoch angesetzte Fußbehandlung im ärztlichen Vorfeld zu sehen, die zwar schon mit pflegerischen Maßnahmen zu tun hat, aber nicht mit Pflege im Sinne der Kosmetik.

Auf Grund der großen Verantwortung gegenüber dem Patienten wurden Ausbildung und Beruf 2002 durch ein Bundesgesetz geregelt. Seit dem ist Podologie ein Gesundheitsfachberuf.

Die Ausbildung findet an staatl. anerk. Ausbildungstätten statt.

Die Ausbildungsinhalte sind in der Ausbildungs- und Prüfungsverordung für Podologen geregelt. Die Abschlussprüfungen werden von der Landesschulbehörde überwacht.



Abgrenzung Fußpflege und podologie

Das Berufsfeld des "Fußpflegers" ist vom Berufsbild des "Podologen" deutlich abzugrenzen. Danach beschäftigt sich der Fußpfleger mit der Pflege und der Prophylaxe des gesunden Fußes. Podologen unterstützen die Dermatologen und Ortopäden bei Ihren Tätigkeiten und arbeiten eng mit angrenzenden Berufen zusammen.

Sie führen selbstständig fußpflegerische Behandlungsmaßnahmen durch und erkennen eigenständig krankhafte Veränderungen am Fuß, die ärztlicher Behandlung erfordern. Darüber hinaus ist der Podologe insbesonders in der Lage Risikopatienten wie

Diabetiker, Bluter oder Rheumatiker fachgerecht zu behandeln. Nur Podologen erhalten ein Zulassung als Leistungserbringer gemäß

§ 124 des fünften Buches Sozialgesetzbuch


Ärtzlich verordnete Fußpflege

Wenn eine medizinische Notwendigkeit vorliegt, kann der Arzt professionelle Fußpflege verordnen. Diese können aber nur "medizinische Fußpfleger", auch "Podologen" genannt, vornehmen, erklärt Mechthild Geismann vom Zentralverband der Podologen und Fußpfleger im Apothekenmagazin "Diabetiker Ratgeber".

Zuckerkranke benötigen besonders oft fachmännische Unterstützung, weil bei ihnen schon kleine Verletzungen der Füße nachhaltige Probleme bereiten können.
Podologen sind über zwei Jahre ausgebildete Experten, die ihre Leistung deshalb auch mit den Krankenkassen abrechnen können. Daneben existiert die Tätigkeit der Fußpfleger ohne den Zusatz "medizinisch". Deren Ausbildung ist wesentlich kürzer und umfasst
vor allem kosmetische Aspekte. Ihre Kosten erstatten Krankenkassen nicht.
Quelle: "Diabetiker Ratgeber" 


Umsatzsteuer

Sehr geehrte Kunden und Patienten,
wir wurden vom ZFD (Zentralverband der Podologen und Fusspfleger Deutschlands e.V.) darüber informiert,
dass aufgrund einer auf Bundesebene abgestimmten Verwaltungsauffassung bundeseinheitlich Heilbehandlungen u.a.
von Podologen der Umsatzsteuer unterliegen, soweit diese ohne ärztliches Rezept/Verordnung durchgeführt werden.
Es ist also damit zu rechnen, dass in Kürze eine entsprechende Änderung der Umsatzsteuererlasse erfolgt.
Das heißt für uns, dass wir aus den o.g. Gründen leider dazu gezwungen sind,
den Preis für eine medizinische Fußpflege den neuen Gegebenheiten anzupassen.
Die aktuellen Preise finde Sie hier.
Es besteht jedoch für Sie die Möglichkeit,
sich von Ihrem Hausarzt ein Privatrezept über die Notwendigkeit einer
podologischen Behandlung mit dem Vermerk „medizinisch indiziert“ ausstellen zu lassen.
In diesem Fall wäre dann die Behandlung nicht mehr umsatzsteuerpflichtig.
Wir haben das entsprechende Formular, das Sie Ihrem Hausarzt vorlegen können, für Sie vorbereitet.
Bitte sprechen Sie uns auch darauf an!
Da wir uns unseren Kunden gegenüber verpflichtet sehen,
derartige Informationen direkt weiterzugeben,
teilen wir Ihnen diese Neuerung vorab auf diesem Wege mit.
Wir bedauern diesen auf Bundesebene erlassenen Beschluss und hoffen auf Ihr Verständnis.
Ihr Feet-Care Praxisteam